Radweg oder nicht Radweg,
das ist hier die Frage

Wenn man Leute befragt, welche Rechte und Pflichten die Radfahrer im Straßenverkehr haben, dann bekommt man viele unterschiedliche Antworten, aber nahezu alle sind falsch. So glauben viele Radfahrer tief und fest, daß sie kategorisch jeden Radweg benutzen müßten, auch die linksseitig angelegten, und daß sie Gehwege befahren dürften wenn keine Radwege da sind. Mit einem Wort, sie glauben daß sie die Fahrbahn zu meiden hätten wo immer das möglich ist, doch sie irren sich!

Aber sie erhalten Unterstützung. Auch Autofahrer glauben immer wieder gerne, daß Radfahrer auf der Fahrbahn grundsätzlich nichts zu suchen hätten und fühlen sich geradezu provoziert, wenn sie einen solchen sehen, der mit ihnen den Asphalt teilen will. Einige begnügen sich damit, daß sie heftig hupen. Andere wiederum greifen zu härteren Maßnahmen, sie überholen vorsätzlich mit zu geringem Abstand oder drohen gar mit Gewalt. Doch auch diese befinden sich im Irrtum, genauer gesagt, in einem gefährlichen Irrtum sogar!

Was Radfahrer tatsächlich nicht dürfen, oder doch dürfen, oder gar müssen, ist keine Frage des gesunden Menschenverstand, sondern ist ausführlich geregelt in der Straßenverkehrsordnung (StVO), die allein ist verbindlich und sonst nichts! >br>

Die Straßenverkehrsordnung (StVO)

Die StVO wurde anno 1998 gründlich überarbeitet. Sie enthält, besonders für uns Radfahrer, einige radikale Neuerungen, die wir uns mal anschauen müssen.


Auszug aus §2 Abs.&nb<>sp;4 StVO:


Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist.

Radwegschilder


Im Klartext: Die allgemeine Radwegbenutzungspflicht aus dem Jahre 1934 gibt es nicht mehr! Das heißt, Radfahrer müssen Radwege grundsätzlich nicht benutzen, sie dürfen wahlweise auch auf der Fahrbahn fahren. Nur wenn die Radwegbenutzungspflicht ausdrücklich angeordnet ist, zu erkennen daran, daß eines der oben abgebildeten Schilder aufgestellt wurde, ist die Fahrbahn für den Radverkehr gesperrt.

Unfall auf dem Radweg

Da draußen im realen Leben kann man immer wieder beobachten, daß ein Radweg, wenn er schonmal da ist, quasi wie selstverständlich auch in der falschen Richtung befahren wird. Die Leute ahnen ja gar nicht, in was für eine Gefahr sie sich damit begeben!

Alles in allem sind linksseitige Radwege viermal so gefährlich wie rechtsseitige solche, und zwölfmal gefährlicher als die Fahrbahn! Und falls nun jemand glaubt, ich hätte mir das alles nur ausgedacht, der werfe mal ein Auge in die Verwaltungsvorschrift zur StVO!


Auszug aus der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO):

Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist mit besonderen Gefahren verbunden und deshalb aus Gründen der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht erlaubt.


Da haben wir es also amtlich! Bedauerlicherweise ist der Gesetzgeber aber nicht konsequent, denn es gibt ihn leider, den linksseitig freigegebenen Radweg. Und weil für diese Freigabe üblicherweise just dieselben Zeichen aufgestellt werden, mit denen nach §2(4) StVO die Radwegbenutzungspflicht »in der jeweiligen Fahrtrichtung« (also rechts?) angeordnet wird, möchte man galuben, daß auch diese Radwege dann benutzungspflichtig seien. Aber sicher ist das nicht, denn das Wort »Freigabe« läßt auch eine andere Interpretation zu.

Vorsicht vor Gehwegen!

Das Radfahren auf Gehwegen ist streng verboten! Fahrräder sind nun einmal Fahrzeuge, und gehören darum grundsätzlich auf die Fahrbahn! Nur Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen (auch) Gehwege benutzen, Kinder bis zum Alter von 8 Jahren müssen Gehwege benutzen.

fahrräder frei

Aber kein Grundsatz ohne Ausnahme. Gelegentlich sieht man nämlich einen Gehweg mit einem Fußgänger-Schild (Zeichen 239), unter dem eine weiße Zusatztafel mit der Aufschrift Fahrräder frei angebracht ist. Hier dürfen Radfahrer ausnahmsweise auf dem Gehweg fahren, dazu gezwungen werden sie aber nicht. Radfahrer dürfen also wahlfrei auch die Fahrbahn benutzen. Und es wäre besser, sie täten es auch, denn obgleich der Gehweg zum Befahren freigegeben ist, so ist und bleibt es eben doch ein Gehweg! Das heißt: Fußgänger haben absoluten Vorrang! Im Klartext, Radfahrer dürfen hier maximal Schrittgeschwindigkeit fahren (ca. 5km/h), müssen jederzeit bereit sein ihr Fahrzeug anzuhalten. überdies sind sie immer die Gelackmeierten, wenn sie hier mit einem Fußgänger kollidieren.

Und weil ein Bild mehr sagt als tausend Worte, hier ein paar anschauliche Beispiele:

Radweg
Benutzungspflichtiger Radweg

Hier ist die Radwegbenutzungspflicht angeordnet. Das hier aufgestellte Zeichen 241 (getrennter Fuß- und Radweg) gebietet den Radweg zu benutzen und verbietet das Befahren der Fahrbahn.


anderer rechter Radweg
Ein anderer rechter Radweg

Offensichtlich ist hier der Radweg zwar baulich angelegt, aber man sieht weit und breit kein blaues Schild. Das ist also einer von diesen sogenannten anderen rechten Radwegen, die der Radfahrer zwar benutzen darf, aber nicht benutzen muß. Man darf also auch die Fahrbahn benutzen!


Radweg links ohne Freigabe
Linker Radweg ohne Freigabe

Auch wenn man es da draußen im echten Leben immer wieder anders erlebt, hier ist Radfahren streng verboten! Und das hat auch seinen guten Grund, denn das Fahren auf linken Radwegen ist außerordentlich gefährlich. Das Unfallrisiko ist hier ca. viermal höher als auf einem rechtsseitigen Radweg, und ca. zwölfmal höher als auf der Fahrbahn!


Radweg links mit Freigabe
Linker Radweg mit Freigabe

Hier soll also wider jeder Vernunft links gefahren werden! Das ist echt gefährlich und es steht überdies im Widerspruch zum allgemeinen Rechtsfaghrgebot, aber die blauen Schilder ordnen es an.


Radweg unpassierbar
Unbefahrbarer Radweg

Wir sehen hier einen Radweg, der ohne jeden Zweifel unpassierbar ist. Immer wieder können wir beobachten, wie Radfahrer hier nach rechts ausweichen und auf dem Fußweg weiter fahren, aber das ist verboten!

Es gibt zwei Möglichkeiten, sich hier richtig zu verhalten. Entweder verläßt man den Radweg und fährt auf der Fahrbahn weiter, oder man steigt ab und schiebt!


Apropos unbefahrbarer Radweg,

... ein Radweg ist unpassierbar, wenn dieser wie im obigen Beispiel mit Fremdkörpern jedweder Art zugestellt ist. Daß muß nicht immer ein Auto sein. Auch Mülleimer, Möbel, Plakatständer, abgestellte Kisten, mehrere (ordnungswidrig) entgegenkommende Radfahrer, Horden von Fußgäner, et cetera, sind durchaus gültige Hindernisse, die ein (legales!) Ausweiwchen auf die Fahrbahn rechtfertigen.

Aber nicht nur Hindernisse können einen Radweg unpassierbar machen. Auch der Zustand des Radweges kann diesen zumindest unzumutbar machen. Eine Schadhafte Decke (zum Beispiel Schlaglöcher oder Baumwurzel-Aufwerfungen), Glasscherben, nicht geräumter Schnee, Vereisung, et cetera, mit einem Wort, alles was geeignet ist die Benutzung des Radweges zu einer erheblichen Gefahr werden zu lassen, sind durchaus gültige Gründe, den Radweg in Richtung Fahrbahn zu verlassen.

Doch beachtet bitte, die Radwegbenutzungspflicht ist durch derartige Hindernisse keineswegs aufgehoben, lediglich deren Vollzug ist hier gehemmt! Das heißt, sobald der Radweg im weiteren Verlauf wieder befahrbar wird, muß der Radfahrer an einer geeigneten Stelle, z.B. bei der nächsten befahrbaren Bordsteinabsenkung, wieder auf auf den Radweg auffahren.

Radweg-Ende

Das Ende eines Radweges und/oder der Radwegbenutzungspflicht wird üblicherweise nicht ausgeschildert. Das heißt, der Radfahrer muß selbst erkennen, wo der Radweg oder die Radwegbenutzungspflicht endet. Auf jeden Fall aber enden Radweg und Radwegbenutzungspflicht immer da, wo auch die bauartliche Anlage des Radweges beendet oder unterbrochen ist. Das gilt auch für jede Kreuzung oder Einmündung, denn die Strecke über die Querstraße hinweg ist entweder eine Radfurt, oder eine Radverkehrsführung, aber eben kein Radweg!

Viele Radfahrer sind sich unsicher, wie sie nach dem überqueren einer solchen Kreuzung oder Einmündung tun sollen, und verhalten sich falsch. Dabei ist das eigentlich ganz einfach, denn es gibt nur drei Möglichkeiten:

Radweg-fortsetzung

Am einfachsten fällt die Entscheidung noch, wenn alle Radwege durchgehend mit blauen Schildern versehen sind. Man kommt von einem benutzungspflichtigen Radweg, und man fährt nach der Kreuzung oder Einmündung wieder auf einem benutzungspflichtigen Radweg; auch unerfahrene Radfahrer verirren sich hier üblicherweise nicht.

Aber so einfach ist das nicht immer. Es kann auch mal sein, daß nach der Kreuzung oder Einmündung entweder das Blauschild fehlt, oder sogar der ganze Radweg. Und was dann?


Radweg-Ende

Hier endet der Radweg an der Querstraße, aber jenseits der Kreuzung oder Einmündung beginnt kein neuer solcher, will sagen, der Radweg endet hier definitiv.

Leider kann man hier immer wieder beobachten, wie unerfahrene Radfahrer ihre Fahrt jenseits der Kreuzung oder Einmündung auf dem Gehweg fortsetzen, aber das ist falsch! Das ist nicht nur extrem gefährlich, sondern auch ordnungswidrig!

Richtig verhält sich hier, wer sich nach der Kreuzung oder Einmündung vorsichtig in die Fahrbahn einfädelt. Dabei bitte nicht vergessen, sorgfältig nach hinten zu sichern, denn nachfolgende Kraftfahrer rechnen nicht immer damit, daß hier Radfahrer in die Fahrbahn einfahren wollen.


Radweg-Fortsetzung ohne Benutzungspflicht

Hier haben wir von allen möglichen die interessanteste Situation. Zwar finden wir jenseits von Kreuzung oder Einmündung wieder einen Radweg vor, aber es fehlt das blaue Schild. Was nun?

Ganz einfach, es sind beide Optionen zulässig! Wird das blaue Schild jenseits von Kreuzung oder Einmündung nämlich nicht wiederholt, dann ist das im weiteren Verlauf ein anderer rechter Radweg, den man zwar benutzen darf, aber nicht benutzen muß. Wir dürfen also wahlweise dem Radweg folgen, uns aber auch, wie im zweiten Beispiel, vorsichtig in die Fahrbahn einfädeln.

Aber vorsicht! Diese Wahlfreiheit gilt nur für Radwege auf der rechten Straßenseite!


Radweg-Fortsetzung ohne Benutzungspflicht links

Dieselbe Situation wie im dritten Beispiel, aber auf der linken Straßenseite, hat eine total andere Bedeutung, nämlich: Radweg-Ende!

Immer wieder kann man hier beobachten, wie unerfahrene Radfahrer ihre Fahrt jenseits der Kreuzung oder Einmündung einfach auf dem linken Radweg fortsetzen, aber das ist total falsch! Es ist außerordentlich gefährlich, und ordnungswidrig ist es sowieso.

Richtig verhält sich hier, wer die Radweganlage verläßt, und sich auf die rechte Fahrbanseite begibt; alles andere ist grober Unfug!


Zusammenfassung

Am einfachsten merkt man sich: nur wo Radweg drauf steht (rundes blaues Schild mit weißem Fahrrad-Symbol), da ist auch Radweg drin, damit liegt man nie verkehrt. Fehlen die blauen Schilder, dann muß man da auch nicht fahren, dann darf und soll man getrost die Fahrbahn benutzen. Und wenn's ein linker Radweg ist, der kein blaues Schild hat, dann darf man da noch nicht einmal fahren, das ist verboten! So und nicht anders steht es in der StVO, alles andere ist Unsinn.

überhaupt sollte man als Radfahrer mehr Mut zur Fahrbahn haben, denn im Gegensatz zur üblichen Folklore sind Radwege nämlich gar nicht so sicher, wie man uns immer glauben macht.

Mehr zum Thema Radwegsicherheit, bitte hier entlang! →



(©2017 by Erika Ciesla, 68167 Mannheim/Germany)

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